Kranservice & Kranmontage in Wiener Neustadt – Elox Technik

AGB der Elox Technik e.U. - Stand: Oktober 2025

Elox Technik e.U. Josef Bierenz-Gasse 10b/2/52 2700 Wiener Neustadt T: 0676 741 19 51 E: office@elox-technik.at

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Elox Technik e.U.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Elox Technik e.U., einschließlich Montage-, Demontage-, Service-, Wartungs-, Funktions- und Inbetriebnahmearbeiten an Baukränen und vergleichbaren Anlagen sowie für den Handel mit Baukränen, Kranersatzteilen und Zubehör. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Elox Technik e.U. und dem Auftraggeber. Sie gelten auch für künftige Verträge, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Alle Angebote der Elox Technik e.U. sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungsausführung zustande. Technische Änderungen, Irrtümer und Druckfehler bleiben vorbehalten.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Lager oder Werk. Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten werden gesondert berechnet. Die aktuellen Preise ergeben sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste, die Bestandteil des Vertrags ist bzw. dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Preisänderungen aufgrund aktualisierter Preisliste bleiben vorbehalten. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB verrechnet. Skonti oder Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4. Lieferung, Montage und Leistungsausführung

Lieferfristen und -termine Lieferfristen und -termine gelten als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Materialengpässen, Transportverzögerungen, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Elox Technik e.U. liegen, berechtigen die Elox Technik e.U., die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Schadenersatz- oder Rücktrittsrechte des Auftraggebers wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen, sofern kein grobes Verschulden der Elox Technik e.U. vorliegt. Leistungsausführung und Teilleistungen Montage-, Liefer- und Servicearbeiten werden nach bestem Fachwissen und gemäß den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Die Elox Technik e.U. ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen. Abweichungen in der Ausführung, die aufgrund technischer Weiterentwicklungen oder behördlicher Vorgaben erforderlich werden, gelten nicht als Leistungsabweichung, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Baustellenzustand und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (a) Die Baustellenzufahrt sowie der Kran- und Montageplatz müssen sich zum Zeitpunkt der Montage in jenem Zustand befinden, in dem sie von der Elox Technik e.U. besichtigt oder vom Auftraggeber beschrieben wurden. (b) Änderungen der Baustellenverhältnisse nach der Besichtigung oder Beschreibung, die die Zufahrt, Aufstellung oder Durchführung der Montage beeinträchtigen, sind der Elox Technik e.U. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (c) Führen solche Änderungen zu Mehraufwand oder zusätzlichen Kosten (z. B. durch verlängerte Montagezeiten, zusätzliche Hilfsmittel oder Umwege), werden diese gesondert verrechnet. Diese Mehrkosten sind nicht im vereinbarten Pauschal- oder Fixpreis enthalten. (d) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend (§ 1168 Abs 1 ABGB). Zusätzlich entstehende Kosten trägt der Auftraggeber. Kranstandplatz und Zufahrtswege (a) Der Kranstandplatz muss für LKW und Kranfahrzeuge uneingeschränkt und gefahrlos erreichbar sein. (b) Der Auftraggeber hat Zufahrtswege und Kranstandplatz so vorzubereiten und zu befestigen, dass ein sicheres Rangieren der Transport- und Kranfahrzeuge möglich ist. (c) Der Zeitaufwand für das Ein- und Ausrangieren der Fahrzeuge ist mit jeweils bis zu 15 Minuten im vereinbarten Pauschal- oder Fixpreis enthalten. (d) Mehraufwand, der über diesen Zeitrahmen hinausgeht, wird nach tatsächlichem Aufwand gesondert verrechnet. Stromversorgung Zum Beginn der Montage hat der Auftraggeber einen funktionsfähigen Stromanschluss gemäß den jeweiligen Herstellervorgaben bereitzustellen. Sämtliche erforderlichen Zuleitungskabel bis zum Kranstandplatz sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten bereitzuhalten. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, trägt er sämtliche hieraus entstehenden Verzögerungen und Mehrkosten. Sicherheitsanforderungen bei Frequenzumrichtersteuerungen Bei Krananlagen mit Frequenzumrichtersteuerung ist im Baustromverteiler ein der Anlagenleistung entsprechender, umrichterfester bzw. allstromsensitiver FI-Schutzschalter mit einem Auslösestrom von 0,3 Ampere vorzusehen und vor Montagebeginn funktionsfähig bereitzustellen. Für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäß bereitgestellte oder fehlerhafte Stromversorgung entstehen, haftet die Elox Technik e.U. nicht. Haftung und Gefahrtragung Die Gefahr geht mit Übergabe an den Auftraggeber bzw. mit Abschluss der Montage auf diesen über. Bei Lieferungen ohne Montage geht die Gefahr mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Auftraggeber über (§ 429 ABGB). Für Sach- oder Vermögensschäden haftet die Elox Technik e.U. nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Die genannten Anforderungen und Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Einsatz eines Mobilkrans.

5. Verzögerungen und zusätzliche Leistungen

Sollte die Kranmontage aufgrund äußerer Umstände, wie z. B. ungünstiger Witterungsverhältnisse, fehlender Stromversorgung oder eines nicht ordnungsgemäß vorbereiteten Kranstandplatzes, verzögert oder nicht durchführbar sein, gehen die daraus entstehenden Mehrkosten – insbesondere für erneute Anfahrten, Wartezeiten des Montagepersonals oder zusätzliche Transporte – zu Lasten des Auftraggebers. Diese Aufwendungen sind nicht im vereinbarten Pauschal- oder Fixpreis enthalten und werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Turmdrehkrane sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 8 bzw. § 10 der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften) nach jeder Aufstellung zu prüfen. Reparaturarbeiten an kundeneigenes Kranen sind nicht Bestandteil der Montageleistungen oder der vereinbarten Pauschal- bzw. Fixpreise. Solche Arbeiten können nach gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber gegen Berechnung durchgeführt werden.

6. Mietkrane

Mietzahlung und Mietdauer Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Miete jeweils im Voraus bis zum 1. Kalendertag eines jeden Monats zu entrichten. Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat. Bei Kurzzeitmieten unter drei Monaten erfolgt die Abrechnung ausschließlich auf volle Monate. Bei Mietzeiten über drei Monaten wird die Miete auf volle Wochen aufgerundet. Der Berechnung der Monatsmiete liegt eine Dauer von 30 Kalendertagen zugrunde. Mietbeginn und Zustand des Gerätes Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät montiert oder dem Mieter zur Verfügung gestellt wird – unabhängig von einer eventuell erforderlichen TÜV-Abnahme. Der Vermieter übergibt das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand. Offensichtliche Mängel sind vom Mieter innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt das Gerät als ordnungsgemäß übernommen. Die Kosten zur Behebung von Mängeln, die nicht vom Mieter verursacht wurden, trägt der Vermieter. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Der Vermieter ist verpflichtet, die von ihm anerkannten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. In diesem Fall verschiebt sich der Mietbeginn bzw. die Mietzeit um die für die arbeitstechnisch notwendige Reparaturdauer. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Gewalteinwirkung oder durch das Personal des Mieters verursacht werden. Gegenforderungen oder Aufrechnungen jeglicher Art aufgrund etwaiger Mängel oder Defekte am Mietgerät sind ausgeschlossen. Eine Verrechnung mit bestehenden oder künftigen Forderungen der Firma Elox Technik e.U. ist nicht zulässig. Pflichten des Mieters Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgerät ordnungsgemäß und vertragsgemäß zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben oder zu überlassen und es nach Beendigung der Mietzeit in gesäubertem Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Zahlungsverzug und Rückholung des Mietgerätes Gerät der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage nach Mahnung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, das Mietgerät auf Kosten des Mieters ohne gerichtliche Hilfeleistung abzuholen. Der Mieter hat dem Vermieter den Zugang zum Gerät sowie den Abtransport zu ermöglichen. Der Vermieter ist berechtigt, nach Rückholung anderweitig über das Gerät zu verfügen. Die aus dem Mietvertrag bestehenden Ansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Etwaige Kosten, die dem Vermieter durch die Rückholung und Neuvermietung innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer entstehen, werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Bleibt der Mieter mit Zahlungen aus Miete, Montage, Demontage, Versicherung oder sonstigen Leistungen länger als einen Monat in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den vermieteten Kran stillzulegen. Zur Sicherung der Forderungen aus dem Mietverhältnis tritt der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn oder Auftraggeber, bei dem das Mietgerät eingesetzt wird, in Höhe der offenen Mietschuld an den Vermieter ab. Mietfreistellungen bedürfen stets einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Nachträgliche Absprachen oder Anerkennungen von Mietfreistellungen sind ausgeschlossen. Die vereinbarte Monatsmiete versteht sich ausschließlich der Kosten für Verladung, Entladung, Transport (An- und Ablieferung), Bereitstellung von Betriebsstoffen, Personal sowie Hebezeugen. Diese Leistungen sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht Bestandteil der Miete und werden gesondert berechnet. Mietende, Rückgabe und Demontage Der Mieter ist verpflichtet, das beabsichtigte Mietende oder die Rücklieferung des Gerätes mindestens 14 Tage vor Ablauf der Mietzeit schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. Die Mietzeit endet entweder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder mit dem Tag der tatsächlichen Rückgabe des Mietgerätes. Das Gerät ist vom Mieter in einwandfreiem, betriebsbereitem und gereinigtem Zustand an den Vermieter zu übergeben. Werden nach der Rückgabe Mängel oder Beschädigungen festgestellt, werden diese im Zuge der Schlussinstandsetzung auf Kosten des Mieters behoben. Die Montage und Demontage des Mietgerätes dürfen ausschließlich durch die Firma Elox Technik e.U. oder von diesen beauftragten Fachkräften durchgeführt werden. Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen und Montage der Firma Elox Technik e.U.. Weitergabe, Abtretung und Kündigung Der Mieter darf das Mietgerät weder an Dritte weitervermieten, noch Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten oder Dritten sonstige Rechte jeglicher Art am Gerät einräumen. Macht ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Mietgerät geltend, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich per Einschreiben zu informieren und den betreffenden Dritten ebenfalls schriftlich per Einschreiben über das Eigentumsrecht des Vermieters zu unterrichten. Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmungen, ist er verpflichtet, dem Vermieter sämtliche daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Vertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar. Der Mieter kann den Vertrag jedoch ausnahmsweise schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. In diesem Fall wird der angefangene Kalendermonat, in dem das Gerät zurückgegeben wird, voll verrechnet. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach vorheriger Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn ihm nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters aufkommen lassen und die eine Fortführung des Mietverhältnisses zu den vereinbarten Bedingungen unzumutbar erscheinen lassen. Verwendet der Mieter das Gerät oder Teile davon ohne Zustimmung des Vermieters für andere als die vereinbarten Arbeiten oder verbringt das Gerät an einen anderen Einsatzort, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Wird es dem Mieter – gleich aus welchem Grund, auch bei Vorliegen höherer Gewalt – unmöglich, das Gerät ordnungsgemäß zurückzugeben, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten. Der Vermieter kann jedoch anstelle des Naturalersatzes eine Geldentschädigung verlangen. Diese bemisst sich nach dem Betrag, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Gerät am vereinbarten Rücklieferungsort zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung zu beschaffen.

7. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren und Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum der Elox Technik e.U. Eine Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung bedarf der schriftlichen Zustimmung. Im Fall der Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung des Auftraggebers als an Elox Technik e.U. abgetreten.

8. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware oder Fertigstellung der Leistung. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen. Elox Technik e.U. ist berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel zu beheben, Ersatz zu leisten oder eine Preisminderung vorzunehmen. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

9. Haftung

Elox Technik e.U. haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. Soweit eine Versicherung besteht, beschränkt sich die Haftung auf die Versicherungsleistung.

10. Datenschutz

Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

11. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

12. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt. Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht zu; eine Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz der Elox Technik e.U. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtshof Wiener Neustadt.

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


AGB der Elox Technik e.U. - Stand: Oktober 2025