AGB der Elox Technik e.U. - Stand: Oktober 2025
Elox Technik e.U.
Josef Bierenz-Gasse 10b/2/52
2700 Wiener Neustadt
T: 0676 741 19 51
E: office@elox-technik.at
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Elox Technik e.U.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Elox
Technik e.U., einschließlich Montage-, Demontage-, Service-, Wartungs-, Funktions- und Inbetriebnahmearbeiten
an Baukränen und vergleichbaren Anlagen sowie für den Handel mit Baukränen, Kranersatzteilen und Zubehör.
Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Abweichende Bedingungen des
Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Elox Technik e.U. und dem Auftraggeber. Sie gelten auch
für künftige Verträge, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Abweichende oder
ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Alle Angebote der Elox Technik e.U. sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch
schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungsausführung zustande. Technische
Änderungen, Irrtümer und Druckfehler bleiben vorbehalten.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Lager oder Werk. Transport-,
Verpackungs- und Versicherungskosten werden gesondert berechnet. Die aktuellen Preise ergeben sich aus
unserer jeweils gültigen Preisliste, die Bestandteil des Vertrags ist bzw. dem Auftraggeber auf Anfrage zur
Verfügung gestellt wird. Preisänderungen aufgrund aktualisierter Preisliste bleiben vorbehalten. Zahlungen
sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB verrechnet. Skonti oder Nachlässe bedürfen einer
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4. Lieferung, Montage und Leistungsausführung
Lieferfristen und -termine
Lieferfristen und -termine gelten als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich
vereinbart wurden.
Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Materialengpässen,
Transportverzögerungen, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger unvorhersehbarer und unabwendbarer
Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Elox Technik e.U. liegen, berechtigen die Elox Technik e.U.,
die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung zu verschieben.
Schadenersatz- oder Rücktrittsrechte des Auftraggebers wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen,
sofern kein grobes Verschulden der Elox Technik e.U. vorliegt.
Leistungsausführung und Teilleistungen
Montage-, Liefer- und Servicearbeiten werden nach bestem Fachwissen und gemäß den anerkannten Regeln der
Technik ausgeführt.
Die Elox Technik e.U. ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.
Abweichungen in der Ausführung, die aufgrund technischer Weiterentwicklungen oder behördlicher Vorgaben
erforderlich werden, gelten nicht als Leistungsabweichung, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
Baustellenzustand und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(a) Die Baustellenzufahrt sowie der Kran- und Montageplatz müssen sich zum Zeitpunkt der Montage in jenem
Zustand befinden, in dem sie von der Elox Technik e.U. besichtigt oder vom Auftraggeber beschrieben wurden.
(b) Änderungen der Baustellenverhältnisse nach der Besichtigung oder Beschreibung, die die Zufahrt,
Aufstellung oder Durchführung der Montage beeinträchtigen, sind der Elox Technik e.U. unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(c) Führen solche Änderungen zu Mehraufwand oder zusätzlichen Kosten (z. B. durch verlängerte
Montagezeiten, zusätzliche Hilfsmittel oder Umwege), werden diese gesondert verrechnet. Diese Mehrkosten
sind nicht im vereinbarten Pauschal- oder Fixpreis enthalten.
(d) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängern sich vereinbarte
Ausführungsfristen entsprechend (§ 1168 Abs 1 ABGB). Zusätzlich entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
Kranstandplatz und Zufahrtswege
(a) Der Kranstandplatz muss für LKW und Kranfahrzeuge uneingeschränkt und gefahrlos erreichbar sein.
(b) Der Auftraggeber hat Zufahrtswege und Kranstandplatz so vorzubereiten und zu befestigen, dass ein
sicheres Rangieren der Transport- und Kranfahrzeuge möglich ist.
(c) Der Zeitaufwand für das Ein- und Ausrangieren der Fahrzeuge ist mit jeweils bis zu 15 Minuten im
vereinbarten Pauschal- oder Fixpreis enthalten.
(d) Mehraufwand, der über diesen Zeitrahmen hinausgeht, wird nach tatsächlichem Aufwand gesondert
verrechnet.
Stromversorgung
Zum Beginn der Montage hat der Auftraggeber einen funktionsfähigen Stromanschluss gemäß den jeweiligen
Herstellervorgaben bereitzustellen.
Sämtliche erforderlichen Zuleitungskabel bis zum Kranstandplatz sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten
bereitzuhalten.
Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, trägt er sämtliche hieraus entstehenden Verzögerungen und
Mehrkosten.
Sicherheitsanforderungen bei Frequenzumrichtersteuerungen
Bei Krananlagen mit Frequenzumrichtersteuerung ist im Baustromverteiler ein der Anlagenleistung
entsprechender, umrichterfester bzw. allstromsensitiver FI-Schutzschalter mit einem Auslösestrom von 0,3
Ampere vorzusehen und vor Montagebeginn funktionsfähig bereitzustellen.
Für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäß bereitgestellte oder fehlerhafte Stromversorgung entstehen,
haftet die Elox Technik e.U. nicht.
Haftung und Gefahrtragung
Die Gefahr geht mit Übergabe an den Auftraggeber bzw. mit Abschluss der Montage auf diesen über.
Bei Lieferungen ohne Montage geht die Gefahr mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Auftraggeber über
(§ 429 ABGB).
Für Sach- oder Vermögensschäden haftet die Elox Technik e.U. nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; eine
Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
Die genannten Anforderungen und Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Einsatz eines Mobilkrans.
5. Verzögerungen und zusätzliche Leistungen
Sollte die Kranmontage aufgrund äußerer Umstände, wie z. B. ungünstiger Witterungsverhältnisse, fehlender
Stromversorgung oder eines nicht ordnungsgemäß vorbereiteten Kranstandplatzes, verzögert oder nicht
durchführbar sein, gehen die daraus entstehenden Mehrkosten – insbesondere für erneute Anfahrten,
Wartezeiten des Montagepersonals oder zusätzliche Transporte – zu Lasten des Auftraggebers. Diese
Aufwendungen sind nicht im vereinbarten Pauschal- oder Fixpreis enthalten und werden nach tatsächlichem
Aufwand berechnet. Turmdrehkrane sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 8 bzw. § 10 der
entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften) nach jeder Aufstellung zu prüfen. Reparaturarbeiten an
kundeneigenes Kranen sind nicht Bestandteil der Montageleistungen oder der vereinbarten Pauschal- bzw.
Fixpreise. Solche Arbeiten können nach gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber gegen Berechnung
durchgeführt werden.
6. Mietkrane
Mietzahlung und Mietdauer
Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Miete jeweils im Voraus bis zum 1. Kalendertag eines jeden Monats
zu entrichten. Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat.
Bei Kurzzeitmieten unter drei Monaten erfolgt die Abrechnung ausschließlich auf volle Monate.
Bei Mietzeiten über drei Monaten wird die Miete auf volle Wochen aufgerundet.
Der Berechnung der Monatsmiete liegt eine Dauer von 30 Kalendertagen zugrunde.
Mietbeginn und Zustand des Gerätes
Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät montiert oder dem Mieter zur Verfügung gestellt wird –
unabhängig von einer eventuell erforderlichen TÜV-Abnahme.
Der Vermieter übergibt das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand.
Offensichtliche Mängel sind vom Mieter innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe schriftlich anzuzeigen;
andernfalls gilt das Gerät als ordnungsgemäß übernommen.
Die Kosten zur Behebung von Mängeln, die nicht vom Mieter verursacht wurden, trägt der Vermieter.
Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Der Vermieter ist
verpflichtet, die von ihm anerkannten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
In diesem Fall verschiebt sich der Mietbeginn bzw. die Mietzeit um die für die arbeitstechnisch notwendige
Reparaturdauer.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Gewalteinwirkung
oder durch das Personal des Mieters verursacht werden.
Gegenforderungen oder Aufrechnungen jeglicher Art aufgrund etwaiger Mängel oder Defekte am Mietgerät sind
ausgeschlossen.
Eine Verrechnung mit bestehenden oder künftigen Forderungen der Firma Elox Technik e.U. ist nicht zulässig.
Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgerät ordnungsgemäß und vertragsgemäß zu behandeln, nicht an Dritte
weiterzugeben oder zu überlassen und es nach Beendigung der Mietzeit in gesäubertem Zustand an den
Vermieter zurückzugeben.
Zahlungsverzug und Rückholung des Mietgerätes
Gerät der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage nach Mahnung in Verzug, ist der
Vermieter berechtigt, das Mietgerät auf Kosten des Mieters ohne gerichtliche Hilfeleistung abzuholen. Der
Mieter hat dem Vermieter den Zugang zum Gerät sowie den Abtransport zu ermöglichen. Der Vermieter ist
berechtigt, nach Rückholung anderweitig über das Gerät zu verfügen.
Die aus dem Mietvertrag bestehenden Ansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Etwaige Kosten,
die dem Vermieter durch die Rückholung und Neuvermietung innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer
entstehen, werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
Bleibt der Mieter mit Zahlungen aus Miete, Montage, Demontage, Versicherung oder sonstigen Leistungen länger
als einen Monat in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den vermieteten Kran stillzulegen.
Zur Sicherung der Forderungen aus dem Mietverhältnis tritt der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem
Bauherrn oder Auftraggeber, bei dem das Mietgerät eingesetzt wird, in Höhe der offenen Mietschuld an den
Vermieter ab.
Mietfreistellungen bedürfen stets einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.
Nachträgliche Absprachen oder Anerkennungen von Mietfreistellungen sind ausgeschlossen. Die vereinbarte
Monatsmiete versteht sich ausschließlich der Kosten für Verladung, Entladung, Transport (An- und Ablieferung),
Bereitstellung von Betriebsstoffen, Personal sowie Hebezeugen.
Diese Leistungen sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht Bestandteil der Miete und werden
gesondert berechnet.
Mietende, Rückgabe und Demontage
Der Mieter ist verpflichtet, das beabsichtigte Mietende oder die Rücklieferung des Gerätes mindestens 14 Tage
vor Ablauf der Mietzeit schriftlich dem Vermieter mitzuteilen.
Die Mietzeit endet entweder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder mit dem Tag der tatsächlichen
Rückgabe des Mietgerätes.
Das Gerät ist vom Mieter in einwandfreiem, betriebsbereitem und gereinigtem Zustand an den Vermieter zu
übergeben.
Werden nach der Rückgabe Mängel oder Beschädigungen festgestellt, werden diese im Zuge der
Schlussinstandsetzung auf Kosten des Mieters behoben.
Die Montage und Demontage des Mietgerätes dürfen ausschließlich durch die Firma Elox Technik e.U. oder von
diesen beauftragten Fachkräften durchgeführt werden.
Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen und Montage der Firma Elox
Technik e.U..
Weitergabe, Abtretung und Kündigung
Der Mieter darf das Mietgerät weder an Dritte weitervermieten, noch Rechte oder Ansprüche aus diesem
Vertrag abtreten oder Dritten sonstige Rechte jeglicher Art am Gerät einräumen.
Macht ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Mietgerät geltend,
ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich per Einschreiben zu informieren und den
betreffenden Dritten ebenfalls schriftlich per Einschreiben über das Eigentumsrecht des Vermieters zu
unterrichten.
Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmungen, ist er verpflichtet, dem Vermieter sämtliche daraus
entstehenden Schäden zu ersetzen.
Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Vertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich nicht
vorzeitig kündbar.
Der Mieter kann den Vertrag jedoch ausnahmsweise schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. In diesem
Fall wird der angefangene Kalendermonat, in dem das Gerät zurückgegeben wird, voll verrechnet.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach vorheriger Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu
beenden, wenn ihm nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Mieters aufkommen lassen und die eine Fortführung des Mietverhältnisses zu den
vereinbarten Bedingungen unzumutbar erscheinen lassen.
Verwendet der Mieter das Gerät oder Teile davon ohne Zustimmung des Vermieters für andere als die
vereinbarten Arbeiten oder verbringt das Gerät an einen anderen Einsatzort, ist der Vermieter berechtigt, den
Vertrag fristlos zu kündigen.
Wird es dem Mieter – gleich aus welchem Grund, auch bei Vorliegen höherer Gewalt – unmöglich, das Gerät
ordnungsgemäß zurückzugeben, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.
Der Vermieter kann jedoch anstelle des Naturalersatzes eine Geldentschädigung verlangen.
Diese bemisst sich nach dem Betrag, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Gerät am vereinbarten
Rücklieferungsort zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung zu beschaffen.
7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren und Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum der Elox
Technik e.U. Eine Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung bedarf der schriftlichen Zustimmung. Im Fall
der Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung des Auftraggebers als an Elox Technik e.U. abgetreten.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware oder Fertigstellung der Leistung. Der
Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen. Elox
Technik e.U. ist berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel zu beheben, Ersatz zu leisten oder eine
Preisminderung vorzunehmen. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, sind
ausgeschlossen.
9. Haftung
Elox Technik e.U. haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für entgangenen
Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. Soweit eine Versicherung besteht,
beschränkt sich die Haftung auf die Versicherungsleistung.
10. Datenschutz
Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur
Vertragsabwicklung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung
erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
11. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
12. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen
Regelung möglichst nahekommt.
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht zu; eine Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen oder nicht
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist der Sitz der Elox Technik e.U. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
ist der Gerichtshof Wiener Neustadt.
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
AGB der Elox Technik e.U. - Stand: Oktober 2025